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Glossar zu geschlossenen Fonds: Allgemein

Abgeltungsteuer

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer (häufig auch Abgeltungssteuer) am 01.01.2009 ändert sich die Besteuerung auf Kapitalerträge in verschiedenen Bereichen.

Die Abgeltungsteuer stellt eine Quellensteuer auf Kapitalerträge dar, die direkt durch den Schuldner der Erträge oder etwa ein Kreditinstitut einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Die Abgeltungsteuer fällt nur dann an, wenn der Sparer-Pauschbetrag von € 801 (für Verheiratete gilt das Doppelte, bis € 1.602) überstiegen wird. Durch den einheitlich eingeführten Sparer-Pauschbetrag sind zukünftig alle Werbungskosten abgegolten.

Die Steuerberechnung erfolgt dabei mit einen festgelegten Steuersatz von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), der von dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Gläubigers unabhängig ist. Von Vorteil ist, dass Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, demnach nicht mehr in der Steuererklärung aufgeführt werden müssen.

Solange der persönliche Steuersatz über 25% liegt, wird durch das pauschale Abführen der Steuer der bürokratische Aufwand reduziert. Steuerzahler mit einem Steuersatz unter 25% können sich „zu viel“ gezahlte Steuern weiterhin über die persönliche Einkommenssteuererklärung zurückerstatten lassen.

Geschlossene Fonds, insbesondere die der Tonnagebesteuerung unterliegenden Schiffsbeteiligungen, sind in der Regel nicht von der Abgeltungsteuer betroffen, da diese nicht bei gewerblichen Einkünften greift.

Ebenso wird die Abgeltungsteuer nicht für Anlageformen, die der privaten Altersvorsorge (z.B. Riester-Fondssparpläne oder betriebliche Vorsorgepläne) dienen, erhoben. Sie bleiben unangetastet. Auch von der Steuer ausgenommen sind Renten- und Kapitallebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden und eine Haltedauer von mindestens 12 Jahren haben.

Vermutlich wird die Abgeltungsteuer besonders Aktionäre treffen, da für Aktien, die ab dem 01.01.2009 gekauft werden, die Spekulationsfrist von einem Jahr entfällt und somit, unabhängig von der Haltedauer, die Abgeltungsteuer fällig wird. Gewinne aus Veräußerungen von Kapitalanlagen, die vor dem 31.12.2008 erworben und mindestens zwölf Monate gehalten wurden, bleiben auch in Zukunft steuerfrei.

   

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