Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, müssen aufgrund des Belegenheitsprinzips auch vor Ort besteuert werden. Die Besteuerung in Deutschland regeln die mit einer Vielzahl von Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. In den meisten Fällen heißt dies, dass die Erträge bis auf den Progressionsvorbehalt von der Steuerpflicht in Deutschland befreit sind. Im Rahmen des Progressionsvorbehalts werden die Erträge aus den Auslandsimmobilienfonds vom deutschen Finanzamt in einer Nebenrechnung zu den inländischen Einkünften hinzugerechnet. Der für diese Höhe ermittelte Durchschnittssteuersatz wird dann auf die deutschen Einkünfte angewandt.
Beispiel:
Ein Anleger hat in einen Auslandsimmobilienfonds 10.000 EURO investiert. Das jährliche dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfende Steuerergebnis beträgt 5%. Das heißt, der Anleger muss 500 EURO im Rahmen seiner Steuererklärung als ausländische Einkünfte angeben. Angenommen, der (ledige) Anleger hat in Deutschland ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 EURO und muss laut Steuertabelle für dieses Jahr 14.440 EUR Einkommensteuer bezahlen. Rechnet man den Solidaritätszuschlag hinzu, ergibt sich eine Steuerlast von 15.234 EURO bzw. 30,47%. Das Finanzamt rechnet nun in einer Nebenrechnung die ausländischen Einkünfte in Höhe von 500 EURO den inländischen hinzu und ermittelt den daraus sich ergebenden Durchschnittssteuersatz. Inklusive Solidaritätszuschlag beträgt der Durchschnittssteuersatz für ein zu versteuerndes Einkommen von 50.500 EURO 30,65%. Dieser Steuersatz wird nun auf das inländische zu versteuernde Einkommen in Höhe von 50.000 EURO angewandt. Das heißt, der Anleger muss am Ende aufgrund des Progressionsvorbehalts 244 EURO mehr Steuern zahlen.