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Geschlossene Auslandsimmobilienfonds | Steuern sparen

Geschlossene Auslandsimmobilienfonds

Auslandsimmobilienfonds erwerben zum Zwecke der Vermietung und späteren Veräußerung eine oder mehrere Immobilien im Ausland.
Die Immobilien können sich dabei auch in verschiedenen Ländern befinden. Der Anleger beteiligt sich unternehmerisch an der Fondsgesellschaft und partizipiert dabei an den Mieterträgen und am Veräußerungserlös.

Die Beteiligung erfolgt, wie bei den meisten geschlossenen Fonds, über eine GmbH & Co. KG, wobei der Anleger die Rolle des Kommanditisten übernimmt. Fonds mit Objekten in den USA werden meist in der Rechtsform einer Limited Partnership aufgelegt, der Anleger beteiligt sich dann als Limited Partner. Diese Rechtsform ist der einer GmbH & Co. KG sehr ähnlich.

Die prognostizierten Barausschüttungen der Fondsherausgeber liegen zwischen anfänglich 5 % und steigen zum Ende der Laufzeit bis auf 12 % p.a. Die Beteiligung an diesen Fonds ist langfristig ausgelegt, selten liegt die Laufzeit unter zehn Jahren. Die Mindestbeteiligungen variieren zwischen 2.500 Euro und 50.000 US$, jeweils zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 %.

Die beiden klassischen Anlageländer für geschlossene Immobilienfonds sind Holland und die USA. Doch auch Immobilien in den europäischen Nachbarländern werden zunehmend attraktiver für die Anleger. Beteiligungsobjekte eines geschlossenen Auslandsimmobilienfonds sind vornehmlich gewerbliche Immobilien, wie bspw. Bürogebäude und Einkaufszentren.

Eine verstärkte Orientierung der Fondsinitiatoren in Richtung Ausland resultiert unter anderem aus dem Wegfall der Sondergebietsabschreibung in den neuen Bundesländern und der Einführung des § 2b EStG im Jahre 1999. In Deutschland sind die Einkünfte dank Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welches Deutschland mit über 60 Staaten abgeschlossen hat, nicht direkt zu versteuern. Das heißt, der deutsche Fiskus verzichtet auf die Besteuerung ausländischer Erträge. Diese werden aufgrund des Belegenheitsprinzips vor Ort besteuert, wobei die Steuersätze im Investitionsland in der Regel deutlich günstiger als in Deutschland sind und die dortigen Freibeträge ausgeschöpft werden können. Aufgrund des Progressionsvorbehaltes werden sie allerdings bei der Ermittlung des inländischen Steuersatzes insofern berücksichtigt, als sie zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes dienen, also Bemessungsgrundlage für diesen sind.
Der Anleger investiert allerdings in einen ihm in der Regel fremden Markt und muss sich in erster Linie auf die Angaben im Prospekt und auf die Professionalität und Erfahrung des Fondsmanagements verlassen. Weitere Risiken können die Attraktivität des Standortes, das Mietausfallrisiko, das Devisenkursrisiko, die Bonität bei Vertragspartnern und die Änderung der steuerlichen Bedingungen sein.

Weitere Informationen zu:
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