Auslandsimmobilienfonds sind stets auf längere, mitunter auch auf unbestimmte Zeit konzipiert und damit generell nicht als Kurzfristanlage geeignet. Wenn die Laufzeit nicht von vornherein im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, entscheidet die Gesellschafterversammlung über den Zeitpunkt der Auflösung des Fonds/ der Gesellschaft.
Bei Medienfonds/ Medienbeteiligungen bzw. Filmfonds verhält es sich sehr ähnlich. Wenn die Laufzeit nicht von vornherein vertraglich festgelegt ist, haben in der Regel die Gesellschafter bzw. Anleger auch die Möglichkeit, nach einer bestimmten Mindestlaufzeit (meistens nach der ersten Auswertungsperiode, also nach etwa fünf bis sieben Jahren) die Auflösung des Fonds zu beschließen. Der Auflösungsgewinn wird in diesem Fall den Anlegern anteilig ausbezahlt.
