Seit dem 22. Juli 2013 ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) der neue rechtliche Rahmen für Investmentfonds und löst das bis dahin geltende Investmentgesetz ab.
Damit gehört der Begriff Geschlossener Fonds der Vergangenheit an und wird durch den Begriff Alternativer Investmentfonds (AIF) ersetzt. Wahlweise gelten auch die Bezeichnungen „Geschlossene Investmentvermögen“ oder „Geschlossene Alternative-Investment-Fonds“.

Die AIFM-Richtlinie
Doch ein Blick zurück: Als Reaktion auf die Finanzkrise 2008 hat die Europäische Kommission am 30. April 2009 einen Richtlinienentwurf zum Umgang mit Alternativen Investmentfonds-Managern (kurz „AIFM“) veröffentlicht. Diese Richtlinie beschäftigt sich mit umfassenden Zulassungs- und Aufsichtsanforderungen für Fondsmanager.
Die AIFM-Richtlinie (engl. AIFMD für Alternative Investment Fund Manager Directive), die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds, wurde im November 2010 vom Europäischen Parlament verabschiedet und trat am 22. Juli 2013 in Kraft.
Die Richtlinie umfasst alle Fonds, welche nicht bereits einem regulatorischen Rahmen unterliegen, wie bspw. Hedgefonds, Private Equity Fonds, Immobilienfonds, Rohstofffonds, Infrastrukturfonds oder andere institutionelle Fonds. Reguliert werden im Besonderen die juristischen Personen, welche die Verantwortung über Verwaltung, Administration und Vertrieb dieser Anlageprodukte tragen.
Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
In Deutschland regelt das KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) die Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU und die gesetzlichen Bestimmungen für Alternative Investmentfonds.
Zur Definition: Ein Alternative Investmentfonds (AIF) ist laut der Europäischen Kommission „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der nicht unter die Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren fällt.“ 1)
AIFM ist somit jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten.
Um Kleinanleger zukünftig besser schützen und über das entsprechende Risiko aufklären zu können, unterliegen alle Fonds der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Privatanleger können außerdem keine Anteile mehr an Hedgefonds erwerben.
Unterschieden wird zwischen Publikums-AIF und Spezial-AIF. Letztere stehen ausschließlich professionellen (institutionelle Investoren und große Unternehmen) oder semiprofessionellen Investoren offen.
Übersicht: Alternative Investmentfonds (AIF)
1) http://europa.eu/legislation_summaries/internal_market/single_market_services/financial_services_transactions_in_securities/mi0083_de.htm