Sonderform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der sich eine Person derart an dem Handelsgewerbe einer anderen beteiligt, dass ihre Einlage gegen einen Anteil am Gewinn in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Es liegt eine Innengesellschaft vor, bei welcher der stille Gesellschafter nicht nach außen auftritt. Es entsteht auch kein Gesamthandelsvermögen.