Der Fondgesellschafter (Gesellschafter) kann die ihm kapitalanteilig von der Fondsgesellschaft zugerechneten Verluste im Rahmen seiner persönlichen Einkommenssteuerveranlagung grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften ausgleichen; seit 1999 sind dabei allerdings gewisse Einschränkungen zu beachten:
Während innerhalb einer Einkunftsart - hier Einkünfte aus Gewerbebetrieb - weiterhin keine Verlustausgleichsbeschränkung besteht, gilt für den positiven Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten eine Obergrenze von 50.000 EURO für Ledige, von 100.000 EURO für zusammenveranlagte Verheiratete. Darüber hinausgehende Verluste können in Höhe der Hälfte der verbleibenden Einnahmen ausgeglichen werden; ein danach noch verbleibender Verlust ist auf das Vorjahr rücktrags- bzw. in die Zukunft vortragsfähig und kann im jeweiligen Jahr in denselben Grenzen ausgeglichen werden.
Über diese allgemeinen Angaben hinaus empfiehlt es sich, im konkreten Einzelfall stets den persönlichen Steuerberater hinzuzuziehen.
