Risikohinweise
Die Anleger nehmen am Vermögen und Geschäftsergebnis (Gewinn und Verlust) des AIF gemäß ihrer Beteiligungsquote an dem gesamt eingezahlten Kommanditkapital des AIF im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen teil. Die Anlage in den AIF birgt neben der Chance auf Erträge auch Verlustrisiken. Einzelheiten zu den wesentlichen Risiken des AIF befinden sich im Verkaufsprospekt auf den Seiten 22ff.
Folgende Risiken können die Wertentwicklung des AIF und damit des Ergebnis des Anlegers beeinträchtigen. Die beschriebenen Risiken können einzeln oder kumulativ auftreten. Bei negativer Entwicklung besteht daher das Risiko, dass der Anleger einen Totalverlust seines eingesetzten Kapitals sowie eine Verminderung seines sonstigen Vermögens erleidet.
Maximalrisiko:
Das Maximalrisiko für den Anleger ist der Totalverlust des eingesetzten Kapitals und des Ausgabeaufschlags sowie aller im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Beendigung der anlage gezahlten Kosten. für den Fall, dass der Anleger seine Beteiligung fremdfinanziert und er den Kapitaldienst beispielsweise bei ausbleibenden Rückflüssen aus der Beteiligung nicht mehr leisten kann, droht dem Anleger die Privatinsolvenz. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Haftung des Anlegers gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft maximal bis ur Höhe der für den Anleger in das Handelsregister eingetragenen Haftsumme wiederauflebt beziehungsweise die Treuhandkommanditistin ihm gegenüber einen entsprechenden Regressanspruch hat, weil der Anleger Auszahlungen erhalten hat und sein Kapitalkonto unter den Betrag seiner Haftsumme abgesunken ist.
Geschäftsrisiko/Spezifische Risiken der Vermögensgegenstände:
Es handelt sich um eine unternehmerische Beteiligung. Der wirtschaftliche Erfolg der Investition und damit auch der Erfolg der Anlage kann nicht vorhergesehen werden. Weder die KVG noch der AIF können Höhe und Zeitpunkt von Zuflüssen daher zusichern oder garantieren. Der wirtschaftliche Erfolg hängt von mehreren Einflussgrößen ab, insbesondere der Entwicklung des jeweiligen Marktes. Auch rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen können sich verändern und Auswirkungen auf den AIF haben. Immobilienanlagen sind aufgrund von unterschiedlichen Marktzyklen Wertschwankungen ausgesetzt. Der Wert von Immobilien, insbesondere von Immobilienentwicklungen, wird von zukünftigen Faktoren bestimmt, die nicht absolut vorhersehbar sind. Erwartete positive Ergebnisse sind daher ungewiss.
Insolvenzrisiko/Fehlende Einlagensicherung:
Der AIF kann zahlungsunfähig werden oder in Überschuldung geraten. Dies kann der Fall sein, wenn der AIF geringere Einnahmen und/oder höhere Ausgaben als erwartet zu verrechnen hat. Die daraus folgende Insolvenz des AIF kann zum Verlust der Einlage des Anlegers führen, da der AIF keinem Einlagensicherungssystem angehört.
Allgemeines Haftungsrisiko:
Anleger, die sich als Kommanditisten beteiligen, haften direkt gegenüber Gläubigern des AIF in Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Anleger, die als Treugeber beteiligt sind, haften nicht unmittelbar. Sie sind durch ihre Ausgleichsverpflichtung gegenüber der Treuhandkommanditistin jedoch wirtschaftlich gleichgestellt und haften somit indirekt. Die Haftsumme entspricht 1% der Einlage (ohne Ausgabeaufschlag). Hat der Anleger seine Einlage mindestens in Höhe dieser Haftsumme geleistet, ist seine persönliche Haftung ausgeschlossen. Die persönliche Haftung des Anlegers kann dann wieder aufleben, wenn Auszahlungen im Namen und für Rechnung des AIF an den Anleger vorgenommen werden, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt sind und damit Teile der Einlage des Anlegers an diesen zurückgezahlt werden. Soweit dadurch die Einlage unter die eingetragene Haftsumme sinkt, haftet der Anleger bis maximal in Höhe der Haftsumme.
Eingeschränkte Handelbarkeit:
Eine Veräußerung des Anteils durch den Anleger ist grundsätzlich nur mit Wirkung zum jeweiligen Jahresende rechtlich möglich. Für geschlossene Publikums-AIF existiert kein einer Wertpapierbörse vergleichbarer Handelsplatz. Eine Veräußerung des Anteils durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich, insbesondere über sogenannte Zweitmarktplattformen. Aufgrund deren geringer Handelsvolumina und der Zustimmungsbedürftigkeit der Komplementärin zur Übertragung des Anteils ist ein Verkauf jedoch nicht sichergestellt.
Der Anleger hat kein Recht seine Beteiligung zurückzugeben. Der Anleger hat ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.